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Freistellungsauftrag

Immer wenn sich die Gelegenheit ergibt, Steuern zu sparen, sollte man sie auch beim Schopf packen. Der Freistellungsauftrag bietet eine solche Möglichkeit, zumindest bei den Steuern, die auf Kapitalerträge erhoben werden. Das macht das Formular, mit dem der sogenannte Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen wird, zum besten Freund von Sparern und Anlegern. Optimal ausgenutzt bleiben bis zu 801 Euro Gewinn, ob nun aus Zinsen oder anderen Gutschriften, steuerfrei.
 
Was ist der Freistellungsauftrag?
 
Zur Verfügung gestellt wird der Freistellungsauftrag von allen Banken, Bausparkassen und anderen Finanzdienstleistern. Dabei handelt es sich um ein relativ einfach strukturiertes Formular, das in Papierform und bisweilen auch online vorliegt. Eingetragen werden müssen der Name des Konto- oder Depotinhabers, Kontonummer und Bankleitzahl, die persönliche Steueridentifikationsnummer, die vom Bundesfinanzministerium an alle Bundesbürger verschickt wurde und gegebenenfalls beim Finanzamt erfragt werden kann, sowie die Termine ab und bis wann der Auftrag gilt. Der wichtigste Aspekt ist aber der Betrag, der steuerfrei bleiben soll.
 
Der Sparerpauschbetrag
 
Singles steht ein Freibetrag, der seit 2009 als Sparerpauschbetrag bezeichnet wird, in Höhe von 801 Euro zu. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 1.602 Euro. Solange dieser Grenzwert eingehalten wird, darf man den Sparerpauschbetrag nach Belieben auf mehrere Banken aufteilen, wobei je Bank immer ein Auftrag für alle Konten und Anlageformen erteilt werden kann. Dass in der Summe die 801 bzw. 1.602 nicht überschritten werden, kontrollieren die Finanzbehörden sehr genau. Nicht umsonst wird inzwischen die Steueridentifikationsnummer verlangt. Sollte man den Bogen überspannen, meldet sich das Finanzamt. Dann müssen die Finanzen der vergangenen Jahre offengelegt werden, was mit viel Arbeit und Ärger verbunden ist. 
 
Freistellungsaufträge organisieren
 
Um sich diese Probleme zu ersparen und nicht unnötig Steuern zu zahlen, sollten die Freistellungsaufträge sinnvoll organisiert werden. Wie dabei vorgegangen wird, richtet sich idealerweise nach dem zu erwartenden Gewinn. Handelt es sich um ein Sparbuch, das 20 Euro Zinsen im Jahr abwirft, wäre ein Freistellungsauftrag über 200 Euro völlig übertrieben. Hier würden 50 Euro reichen, um ein wenig Luft nach oben zu haben. Bei Fest- und Tagesgeld, die deutlich höhere Renditen erwirtschaften, sollte der Freistellungsauftrag auf einen entsprechend höheren Betrag lauten. Ändern sich die Vorzeichen, können die Aufträge jederzeit angepasst werden – immer vorausgesetzt, der Sparerpauschbetrag wird nicht überschritten.
 
Wann stellt man den Freistellungsauftrag?
 
Die meisten Banken geben ihren Neukunden den Freistellungsauftrag direkt bei der Konto- oder Depoteröffnung an die Hand. So kann von Anfang an der Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen werden. Sollten die 801 bzw. 1.602 Euro bereits bei anderen Kreditinstituten „verplant“ worden sein, lohnt es sich unter Umständen, die Strategie zu überdenken und die Aufträge zu überarbeiten. Das hängt davon ab, ob über die neue Bankverbindung auch ein Gewinn erzielt wird.
 
Nichtveranlagungsbescheinigung
 
Anstelle des Freistellungsauftrages kann bei der Bank auch eine Nicht- veranlagungsbescheinigung, die offizielle als NV-Art 01 A bezeichnet wird, eingereicht werden. Dadurch bleiben alle Kapitalerträge, auch wenn sie den Sparerpauschbetrag übersteigen sollten, steuerfrei. Diese Möglichkeit räumt der Gesetzgeber allerdings nur Sparern und Anlegern ein, deren Gesamteinkommen inklusive der Gewinne aus Geldanlagen unterhalb des Grundfreibetrages bleibt. 2010 wurde die Grenze bei 8.004 Euro bzw. 16.008 bei Paaren gezogen. Beantragt werden kann die Nichtveranlagungsbescheinigung ausschließlich bei Finanzamt. Sie ist nur so lange gültig, wie die Voraussetzungen erfüllt werden, und muss zurückgegeben werden, sobald ein höheres Einkommen erzielt wird oder das Finanzamt dazu auffordert.

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