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Abgeltungssteuer
Steuern mögen ein Reizthema sein. Letztlich kommt man aber nicht umhin, seinen Obolus an die Finanzbehörde zu zahlen. Dabei hat es in den vergangenen Jahren zumindest bei der Steuer, die auf Kapitalerträge erhoben wird, eine leichte Verbesserung gegeben. Dank Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 müssen sich die meisten Verbraucher nicht mehr selbst darum kümmern, dass der Staat seinen Anteil am Gewinn erhält. Zudem greift mit der Abgeltungsteuer eine für viele deutlich günstigere Pauschalbesteuerung.
Es war einmal… das alte System
Vor 2009 wurde die Kapitalertragssteuer anhand des persönlichen Steuersatzes berechnet. Dazu musste in der Steuererklärung angegeben werden, in welcher Höhe Gewinne aus Tagesgeld, Festgeld oder auch Wertpapieranlagen erzielt wurden. Lag man unter dem Sparerfreibetrag – dazu später mehr – reichte ein Kreuzchen im Mantelbogen. Anderenfalls gab und gibt es auch heute noch ein eigenes Formular für Kapitalerträge. Die Steuer wurde dann mit der Einkommensteuer einbehalten oder mit einer möglichen Rückzahlung verrechnet. Soweit die Kurzform: Alles in allem nicht sonderlich kompliziert, aber aufwendig.Der 1. Januar 2009 – das neue System
Als zum ersten Mal über eine Reform gesprochen und die Abgeltungssteuer vorgestellt wurde, war man sich noch unschlüssig, ob Sparer wirklich davon profitieren oder das neue System eine Verschlechterung darstellt. Die Banken ihrerseits haben eifrig darum geworben, die Anlagestrategien zu überdenken, Geld umzuschichten und neu anzulegen, um vor der Abgeltungssteuer geschützt zu sein. Im Nachhinein war es oft nicht mehr als heiße Luft. Um sich ein Bild von Prinzip der Abgeltungssteuer machen zu können, hier die wichtigsten Eckdaten:
- Pauschalbesteuerung: Die Abgeltungssteuer wird pauschal und nicht entsprechend des persönlichen Steuersatzes erhoben. Die Pauschale beträgt 25 Prozent. Darauf müssen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag gezahlt werden, wodurch sich ein Wert von 26,375 Prozent ergibt. Hinzu kommt gegebenenfalls noch die Kirchensteuer – acht Prozent in Baden-Württemberg und Bayern, neun Prozent in den übrigen Bundesländern.
- Sparerpauschbetrag: Nach wie vor gibt es einen Freibetrag, der steuerfrei bleibt. Das heißt, bis zu diesem Grenzwert werden keine Steuern berechnet. Früher war es der Sparerfreibetrag in Höhe von 750 Euro plus 51 Euro Werbungskostenpauschale. Der Gesamtbetrag von 801 Euro ist geblieben. Neu ist die Bezeichnung als Sparerpauschbetrag, der wie gehabt über Freistellungsaufträge in Anspruch genommen werden kann.
- Spekulationsfrist: Wichtig für alle, die ihr Geld in Wertpapiere investieren, ist der Wegfall der Spekulationsfrist. Bislang blieb der Gewinn steuerfrei, wenn die Papiere ein Jahr im Depot waren. Dieser Vorteil wurde mit der Abgeltungssteuer gestrichen.
Für Sparer und Anleger sicherlich eine Erleichterung ist das mit der Abgeltungssteuer eingeführte Verfahren: Die Steuer wird direkt von den Banken, Anlagegesellschaften und Versicherungen abgeführt, also dort, wo der Gewinn erzielt wurde, gewissermaßen an der Quelle. Daher handelt es sich bei der Abgeltungssteuer auch um eine sogenannte Quellsteuer. Die Unternehmen berechnen die Steuer und leiten den Betrag direkt an das Finanzamt weiter. Dabei werden selbstverständlich die vorliegenden Freistellungsaufträge berücksichtigt. Angenommen, der Kunde hat einen Freistellungsauftrag über 200 Euro eingereicht und 300 Euro Zinsen erhalten, werden Abgeltungssteuer, Solidaritätsbeitrag und Kirchensteuer nur für 100 Euro berechnet. Für weitere Informationen zum Freistellungsauftrag empfehlen wir den entsprechenden Ratgebertext.
Sonderfälle
Nun kommt es durchaus vor, dass der individuelle Steuersatz einiger Sparer und Anleger unter 25 Prozent liegt. In dem Fall ist ein Ausgleich vorgesehen, der auch weiterhin über die Einkommenssteuererklärung eingefordert werden muss. Betroffen davon sind unter anderem Rentner, aber auch Studenten und Personen, die nur ein niedriges Gehalt beziehen. Darüber hinaus müssen unter anderem auch Anleger, die einen Gewinn im Ausland erzielt haben – zum Beispiel mit Fonds, die in Luxemburg angesiedelt sind –, das entsprechende Steuerformular ausfüllen, weil die Abgeltungssteuer nicht automatisch eingehalten wurde.
Unter dem Strich kann man die Abgeltungssteuer als gelungen bezeichnen, wobei Ausnahmen die Regel bestätigen.
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